Kommunikationsstrafrecht

Was ist das?

Das Kommunikationsstrafrecht behandelt strafrechtliche Normen, die an kommunikative Akte und Medieninhalte anknüpfen und deshalb in einem Spannungsverhältnis zu den Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG stehen. Grenzen bilden die „allgemeinen Gesetze“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere die Äußerungsdelikte der §§ 185 ff. StGB sowie speziell etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und §§ 90a, 90b StGB (Staatsschutzsymbolik).

Im Medienkontext sind neben diesen „Äußerungsdelikten“ auch medien- und inhaltsbezogene Strafnormen relevant, etwa Pornografie- und Gewaltdarstellungstatbestände (§§ 184 ff., 131 StGB) sowie § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen), wobei der Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB auch Bild- und Tonträger erfasst.

 

Äußerungsdelikte

Verteidigung gegen "Maulkörbe"

Die Verteidigung richtet sich gegen Vorwürfe, die sich auf Normen stützen, die spezifisch an die kommunikative Äußerung als solche anknüpfen und regelmäßig eine Abwägung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Grundrecht der Meinungsfreitheit verlangen, z.B.:

  • §§ 185–187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung)
  • § 188 StGB (gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) 
  • § 130 StGB (Volksverhetzung)
  • § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen)
  • § 86a StGB (Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
  • § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
    Diese Normen bilden klassische Schranken der Meinungsfreiheit; bei ihrer Auslegung gilt die Wechselwirkungslehre des BVerfG, wonach grundrechtsbeschränkende Gesetze ihrerseits grundrechtsfreundlich auszulegen sind

 

Kommunikationsbezogenes Medienstrafrecht

Beratung und Verteidigung 

Lassen Sie sich beraten zu Tatbeständen mit starkem Kommunikations- oder Medienbezug, die an Inhalte, Verbreitungsformen oder Kommunikationsräume (Presse, Rundfunk, Internet, Social Media) anknüpfen, u.a.:

  • Jugendschutz- und Inhaltsdelikte: §§ 184 ff. StGB (Pornografie, u.a. § 184c), § 131 StGB (Gewaltdarstellung), Jugendschutzgesetz
  • Ehr- und Geheimnisschutz/Datenschutz: §§ 201–204 StGB (Wort- und Geheimnisschutz), § 201a StGB (Bildaufnahmen), §§ 202a–202c StGB (Daten-Ausspähen/Abfangen)
  • Gefährdungsdelikte im Kommunikationsraum: § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; z.B. bei „Fake News“ mit Friedensstörung)
  • Regulative Nebengesetze und Plattformpflichten: Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und – unionsrechtlich – der Digital Services Act (DSA), u.a. für Beschwerdemanagement bei Hassrede und Ehrschutzdelikten
  • Presserechtliche Kollisionen mit Ehr- und Symbolschutz (u.a. §§ 90 ff., 201–204, 240 StGB) sowie jugendschutzrelevante Inhalte (StGB und Jugendschutzgesetz) sind Standardthemen des Medienstrafrechts 
  • Für schulische/online Publikationen werden regelmäßig u.a. KUG, UrhG, DS-GVO, TMG/RStV/Medienstaatsvertrag relevant; strafrechtlich sind etwa §§ 185–188, 189, 166, 130–131, 201, 201a, 202a–202c StGB einschlägig
  • Plattformpflichten und Verfahren: NetzDG-Beschwerdemanagement in Fällen nach §§ 185–187, 189 StGB; seitens der EU DSA-Pflichten. Geplante bzw. diskutierte nationale Gesetzgebung zu „digitaler Gewalt“ zielt auf Auskunfts- und Accountsperreninstrumente für Betroffene
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